Eine Kreuzfahrt ist immer ein  ganz besonderes Erlebnis. Umso trauriger kann es sein, wenn unerwartet die Route geändert wird. Welche Entschädigung Sie dann bei AIDA Cruises erwarten können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Routenänderung AIDA Cruises

Eine Routenänderung kann prinzipiell bei jeder Kreuzfahrt eintreten – glücklicherweise passiert dies in der Realität eher selten. Gründe für eine Routenänderung können ganz verschieden sein:

  • Unwetter
  • Politische Unruhen im Zielland
  • Sicherheits- und Gesundheitsgefahren
  • Operative Gründe
  • Eigenverschulden der Reederei (z.B. technische Gründe)

Besonders bei den ersten drei Punkten kann eine plötzliche Routenänderung nachvollzogen werden. Dies ist auch rechtlich zulässig, nämlich dann, wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen das Recht zur Änderung wirksam vorbehalten hat. AIDA Cruises hat dies in seinen AGBs unter dem 4. Abschnitt „Vertragsänderungen“ verankert:

AIDA Cruises Reisebedingungen

Die Reisebedingungen gelten für alle Schiffe von AIDA Cruises (z.B. AIDAprima, AIDAperla, AIDAdiva, AIDAsol etc.) und alle Gebiete, in denen Kreuzfahrten unternommen werden.

AIDA Cruises Routenänderung

Welche Ansprüche entstehen bei einer Routenänderung?

Allgemein ist es so, dass Passagiere unter bestimmten Umständen den Reisepreis mindern können, wenn die Kreuzfahrt von ihrem vertraglich vereinbarten Umfang abweicht. 

Wichtig: Eine erhebliche Änderung darf für die Reisenden nicht unzumutbar sein.
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Reiseveranstalter selbst die Schuld trägt.

Buchen Sie eine Kreuzfahrt, wird zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter ein Vertrag gemäß §651a BGB geschlossen. Für die Zahlung des Reisepreises muss der Veranstalter im Gegenzug die vereinbarten Reiseleistungen erbringen. Somit sichert das Reiserecht neben der Bereitstellung der gebuchten Kabinenkategorie, auch die zuvor definierten Hafenstopps zu. Bei einer Abweichung oder Beeinträchtigung des Urlaubs kann ein Reisemangel vorliegen.

Sollte sich die Route kurzfristig ändern, kann also ein Reisemangel vorliegen und Sie sollten sich umgehend mit dem Reiseveranstalter oder direkt der Reiseleitung an Bord in Verbindung setzen. Dies sollten Sie sich in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen. Möchten Sie eine Reisepreisminderung oder sogar Schadensersatz erwirken, müssen Sie eine schriftliche Beschwerde dem jeweiligen Reiseveranstalter einreichen. Am besten nehmen Sie dabei die Unterstützung von einem Anwalt für Reiserecht für Kreuzfahrt in Anspruch, um sich außergerichtlich zu einigen. Für die Einreichung der Beschwerde haben Sie nach Rückkehr von der Kreuzfahrt grundsätzlich einen Monat Zeit. Gemäß dem Reiserecht für Kreuzfahrt verfällt der Anspruch danach. Online finden Sie auch einen Musterbrief für die schriftliche Beschwerde.

Nicht jede Änderung der Reiseroute ist ein Reisemangel

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass nicht jede Änderung der Reiseroute oder ein Nicht- Anlaufen eines Hafens einen Reisemangel darstellt. In der Regel liegt ein Reisemangel nur dann vor, wenn die Reiseroute erheblich geändert wird. Anders sieht es aus, wenn das Reiseziel einen besonderen Höhepunkt der Reise darstellt – dann liegt ebenfalls eine Reisemangel vor.

Oft ist die Bewertung einzelfallabhängig und auch objektive Werte sind zu berücksichtigen. Dazu gehört zum Beispiel, ob ein Ersatzhafen angeboten wurde und die sonstigen Vorzüge (Verpflegung, Unterhaltungsprogramm) einer Kreuzfahrt genutzt werden konnten. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzung ein Anspruch auf Schadensersatz und/ oder Schmerzensgeld in Betracht gezogen werden.

Rücktritt von der Reise

Gleiches gilt, falls Sie bereits vor Ihrer Kreuzfahrt von der Routenänderung erfahren und daher von dieser zurücktreten möchten. Ist die Route erheblich geändert oder ändern sich Start- oder Zielhafen, haben Sie die Möglichkeit, kostenlos zu stornieren. Wird nur ein Hafen geändert/ nicht angefahren, kann sich AIDA Cruises meist auf die AGBs berufen. Auch hier ist es ratsam, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

Berechnung des Minderungsbetrags

Bei einem Reisemangel sind in der Regel nur Teilleistungen betroffen, daher ist eine Minderung auch immer nur von einem Teil des Gesamtpreises möglich. Dafür wird der Tagesgesamtpreis ausgerechnet: Gesamtreisepreis/ Anzahl der Reisetage. Anschließend wird je nach Art und Schwere des Mangels der prozentuale Abschlag vom Tagesgesamtpreis abgezogen und mit den Tagen multipliziert, an denen die Kreuzfahrt mangelhaft war.

Aktuelle Routenänderungen und allgemeine Informationen von AIDA Cruises zur Corona-Pandemie finden Sie direkt auf deren Webseite:

Aktuelle Informationen AIDA Cruises

Reiserecht auf Kreuzfahrt

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Quelle: meine-landausfluege.de